Schwimmsportfreunde Wolterdingen e.V. 
 

 

 Satzung des Fördervereins Schwimmsportfreunde

Wolterdingen e.V.

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.) Der Verein führt den Namen „Schwimmsportfreunde Wolterdingen e.V.“

 

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Donaueschingen-Wolterdingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

 

3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2006.

 

4.) In der Satzung wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die weibliche Form der Schreibweise verzichtet.

 

 

§2

Zweckbestimmung

 

Zweck des Vereines ist die Förderung des Schwimmsportes in Wolterdingen. Der Schwimmsport soll als Breiten- und Gesundheitssport betrieben und gefördert werden.

Die Aktivitäten erstrecken sich insbesondere auf Maßnahmen zur Unterstützung des Schwimmsportes, des Badebetriebes sowie der Attraktivität des Freibades.

 

1.) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

2.) Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

3.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

4.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5.) Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 

6.) Die Mitglieder des Vereines erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

7.) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.

 

 

§3

Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Zur Aufnahme eines minderjährigen Vereinsmitgliedes ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

 

§4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1.) Die Mitgliedschaft muss gegenüber der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieser kann die Aufnahme in den Verein aus wichtigen Gründen verweigern. Erhält der Antragsteller binnen 8 Wochen keine schriftliche Absage gilt der Antrag als angenommen.

 

2.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

3.) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

4.) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Vereins handelt oder gegen die Satzung verstößt. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

5.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.) Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

 

2.) Sie haben das Recht gegenüber der Vorstandschaft und der Mitglieder-versammlung Anträge zu stellen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmberechtigt sind die Mitglieder. Juristische Personen können einen Vertreter benennen.

 

3.) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

4.) Minderjährige Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags-, aber nicht stimmberechtigt.

 

5.) Schreiben an das Mitglied gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gesandt wurden.

 

6.) Die Mitglieder gestatten, dass personenbezogene Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die vereinsinterne Mitgliederverwaltung gespeichert und im Rahmen einer ordnungsgemäßen EDV-Vereinsverwaltung verarbeitet werden.

 

7.) Mit Zugang der Kündigung oder Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.

 

 

§6

Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

§7

Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.

 

 

§8

Mitgliederversammlung

 

1.) Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Jahresberichte entgegenzunehmen und darüber zu beraten

- über die Rechtslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beschließen

- über die Entlastung der Vorstandschaft zu entscheiden

- entscheidet über eingebrachte Anträge

- legt Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest

- die Vorstandschaft zu wählen

- über die Satzung, Änderung der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu    
    bestimmen

- die Kassenprüfer zu wählen, wobei die Kassenprüfer nicht der Vorstandschaft   
    angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

 

2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vorher über das Mitteilungsblatt der Stadt Donaueschingen unter Angabe der Tagesordnung. Die Versammlung soll möglichst im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

 

3.) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

- Berichte der Vorstandschaft

- Bericht der Kassenprüfer

- Aussprache über die Berichte

- Abstimmung über die Entlastung der Vorstandschaft

 

4.) Anträge der Mitglieder müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

 

5.)Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe von der Vorstandschaft gefordert wird.

 

6.) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter bestimmen.

 

7.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertretern zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

 

§9

Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

 

1.) Alle Mitglieder ab 18 Jahren sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann die Stimmabgabeberechtigung auf 16 Jahre herabsetzen. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

 

2.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

3.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

 

4.) Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung bedarf der Unterstützung von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder, oder von dem zu wählenden.

 

5.) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden ordnungsgemäß eingeladenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

 

§10

Die Vorstandschaft

 

1.) Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

1.      1. Vorsitzende

2.      2. Vorsitzende

3.      Kassenwart

4.      Schriftführer

5.      2 Beisitzer weiblich

6.      2 Beisitzer männlich

 

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt rollierend. Alle Vorstandsmitglieder 1, 3, 5, etc. werden in Jahren mit ungerader Endzahl gewählt, die Vorstandsmitglieder mit 2, 4, 6, etc. werden in Jahren mit gerader Endzahl gewählt. Im Jahr der Gründung erfolgt die Wahl der Amtszeit bis zur turnusmäßigen Versammlung. Die Wiederwahl ist

möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

2.) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitskreise für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

 

3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

4.) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

5.) Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. deren Stellvertreter unterzeichnet.

 

 

6.) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied der Vorstandschaft zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Mitglieder der Vorstandschaft bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

7.) Einladungen zur Vorstandssitzungen bedürfen keiner Form und Frist. Zur Beschlussfindung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte des Gesamtvorstandes notwendig, der 1. oder 2. Vorsitzende

muss anwesend sein.

 

 

§11

Kassenprüfer

 

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl findet nach den Vorschriften des Vorstandes statt.

 

 

§12

Auflösung des Vereines

 

1.) Die Auflösung des Vereins muss mindestens einen Monat vor der entsprechenden Sitzung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden

 

2.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt nach Möglichkeit in Wolterdingen zu übertragen. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit die begünstigte

Einrichtung. Der Beschluss darf nur mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

3.) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Es kann Einzelvertretung bestimmt werden.